Getrennte Abwassergebühr
Aufgrund eines für alle Gemeinden in Baden-Württemberg bindenden Gerichtsurteils aus 2010 erhebt die Gemeinde, rückwirkend seit dem 01.01.2011, getrennte Gebühren für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung (= gesplittete Abwassergebühr). Die Ersterfassung wurde im Herbst 2011 abgeschlossen.
Grundlage für die Abrechnung des von allen Grundstücken in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleiteten Regenwassers (Regenwassergebühr) sind die jeweiligen befestigten und überbauten Grundstücksflächen.
Sie haben Änderungen oder schließen ein Grundstück erstmalig an die Abwasserbeseitigung an?
Grundsätzlich gilt nach der Abwassersatzung der Gemeinde, dass innerhalb eines Monats nach dem Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung vom Gebührenzahler die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Regenwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen sind. Falls keine Mitteilung erfolgt, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde notfalls geschätzt. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:250 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der Versiegelungsarten (0,3 oder 0,6 oder 0,9) und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen. Ändert sich die Größe der überbauten und befestigten Grundstücksflächen oder der Versiegelungsgrad (0,3 oder 0,6 oder 0,9) in Summe um mehr als 6 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde mitzuteilen. Hierzu steht nachfolgender Vordruck zur Verfügung:
- Änderung Flächenerfassung (278,9 KB)
- Hinweisblatt 1 zur Änderung der Flächenerfassung (511,1 KB)
- Hinweisblatt 2 zur Änderung der Flächenerfassung (105,6 KB)
Wir weisen daraufhin, dass Sie verpflichtet sind, der Gemeinde sowohl den Anschluss von Grundstücksflächen an die Abwasserbeseitigung als auch Änderungen an den befestigten und versiegelten Grundstücksflächen nach der Abwassersatzung mitzuteilen. Sollte diese Mitteilung unterbleiben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.